Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind folglich keine ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 23.2 Fazit Im Gesamten erachtet die Kammer – ausgehend von 63 Monaten Freiheitsstrafe — eine Reduktion von rund 20 % für die dargelegten verschuldensmindernden und strafmildernden Umstände, ausmachend 13 Monate, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Einsatzstrafe wird somit auf 50 Monate festgelegt.