Der Beschuldigte konsumiert selbst keine Drogen, seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Er befand sich zudem auch in keiner finanziellen Notlage, welche ihm andere Handlungsmöglichkeit verunmöglich hätte. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind folglich keine ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt.