34 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und – davon ist auszugehen – aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte konsumiert selbst keine Drogen, seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt.