Unter dem Aspekt der Art der Ausführung der Tat ist vorliegend leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen der rund 5 Kilogramm Heroingemisch im internationalen Betäubungsmittelverkehr tätig war. Weiter ist auch erhöhend zu berücksichtigen, dass er sich explizit für den Drogenhandel ein Tachoversteck in sein Fahrzeug einbauen liess. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich hier vorliegend nur um ein einziges Drogengeschäft handelte.