19 Abs. 3 Bst. a aBetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Möglichkeit einer Strafmilderung beim Anstaltentreffen besteht nicht nur in einfachen, sondern ebenso in schweren Fällen gemäss Art. 19 Abs. 2, das Gesetz sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor.