33 vor) ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER erachtet die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten als angemessen. Strafmildernd ist sodann das «blosse» Anstaltentreffen zu berücksichtigen. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst.