JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Durch das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 2'212.1 Gramm reinem Heroin hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. E. III.16.2 hier-