23. Einsatzstrafe 23.1 Objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) Gefährdung des geschützten Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Als zulässige Orientierungshilfe lässt sich die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLE- GEL/JUCKER heranziehen. Diese sieht für den Handel mit rund 2.2 Kilogramm reinem Heroin eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.