Weiter sind alle aufgeführten Schuldsprüche bereits für sich mengenmässig qualifizierte Fälle, es mithin nicht erst durch das Zusammenfassen der Fälle und der Addition der Drogenmenge zu einem schweren Fall kommt, was einer besonderen Begründung bedürfte (dazu ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2016, N 231 f. zu Art. 19 BetmG). Die Subsumtion unter einem Sachverhaltskomplex ist damit gerechtfertigt und angezeigt. Darauffolgend wird die daraus resultierende Strafe aufgrund des Schuldspruchs für die Veräusserung von mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch (Ziff.