II./5. des erstinstanzlichen Urteils). Die angeführten Straftaten weisen einen sachlichen Konnex auf (gleiches Betäubungsmittel und verschiedentlich gleiche Vorgehensweise) und wurden im gleichen Zeitraum verübt. Zudem weichen die verschiedenen Straftaten weder qualitativ noch von der Tatschwere wesentlich voneinander ab. Weiter sind alle aufgeführten Schuldsprüche bereits für sich mengenmässig qualifizierte Fälle, es mithin nicht erst durch das Zusammenfassen der Fälle und der Addition der Drogenmenge zu einem schweren Fall kommt, was einer besonderen Begründung bedürfte (dazu ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl.