Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Eine erste Erhöhung erfolgt aufgrund der Schuldsprüche für den gesamten Kokainhandel des Beschuldigten. Darunter werden die folgenden Schuldsprüche subsumiert: Erwerb/Erlangen, Besitz sowie Anstalten treffen zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils), Erwerb und Anstalten treffen von 990 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II./2. des erstinstanzlichen Urteils) und die Veräusserung von mindestens 335 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteils).