32 auf die Einfuhr bzw. den Erwerb/das Erlangen der rund 5 Kilogramm Heroingemisch erlangt hat, wonach sie vom gleichen Tatenentschluss und Vorsatz des Beschuldigten erfasst werden. Somit ist in einem ersten Schritt, die Einsatzstrafe gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II./3. und Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Urteils festzulegen. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.