Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe bildet die schwerste Straftat. Vorliegend ist als schwerste Straftat mit der Vorinstanz das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von rund 5 Kilogramm Heroingemisch zu würdigen, wobei das Erlangen des Musters von rund 3 Gramm Heroingemisch darin inkludiert wird bzw. hinsichtlich der Menge vernachlässigt werden kann. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte das Muster von 3 Gramm Heroingemisch ausschliesslich im Hinblick