In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 22.3 Vorliegend erscheint es angezeigt, die Handlungen des Beschuldigten für die Strafzumessung in drei Teilen zu beurteilen. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe bildet die schwerste Straftat.