Der Strafrahmen reicht demnach von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 aBetmG) bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB). Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63).