20. Strafrahmen 20.1 Wer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, d und g und Abs. 2 Bst. a aBetmG schuldig erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 aBetmG). Eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe erscheint nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht angezeigt. 20.2 Der Strafrahmen reicht demnach von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art.