19.4 Art. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird (AS 2009 2623). Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor und erscheint damit nicht milder, weswegen im vorliegenden Fall das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 1. Juli 2023 geltenden Fassung (aBetmG) Anwendung findet.