19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Insofern sind die Änderungen betreffend die Mindestdauer der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB), die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) sowie zur Geldstrafe allgemein (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht relevant. Das neue Recht führt damit nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden ist. 19.4 Art.