1.10. AKS) Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region Biel, Bern und eventuell andernorts, mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm reines Kokain) transportiert bzw. befördert hat. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergebnis verwiesen (S. 7 f. und 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1729 f. und 1760 f.).