18.2.3 Schuldspruch gemäss Ziff. II./3. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.3. AKS). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im August 2017 in Biel, Bern oder andernorts ein Muster von 3 Gramm Heroingemisch, ausmachend 1.2 Gramm reines Heroin, von E.________ erlangt hat. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergebnis verwiesen (S. 9 und 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1732 und 1754). 18.2.4 Schuldspruch gemäss Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.5. AKS).