Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung weitere Ergänzungen und Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen. Zum besseren Verständnis erfolgt nachfolgend die Wiedergabe des vorinstanzlich als erwiesen erachteten Sachverhalts betreffend die Delikte, deren Strafmass noch zu überprüfen ist. 18.2 Erwiesene Sachverhalte 18.2.1 Schuldspruch gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.1. und 1.7. AKS):