blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das entsprechende Strafmass hierfür wird im Folgenden zu überprüfen sein. Für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 7 ff. und 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1729 ff. und 1763 ff.). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung weitere Ergänzungen und Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen.