Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtund/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 17. Fazit Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, d und g und Abs. 2 Bst. a BetmG mit der Vorinstanz der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/