27 des Angebots von D.________ zweifelsohne bewusst, dass es sich vorliegend um eine grössere Drogenmenge handeln musste; ansonsten hätte E.________ dem Beschuldigten wohl kaum eine Musterprobe der Drogen gebracht und es wäre kein Preis über CHF 27'000.00 vereinbart worden. Angesichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge an Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt.