Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 12 Gramm reinem Heroin für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Zwar dürfte dem Beschuldigten die exakte Menge und der Reinheitsgrad des vermittelten Heroins nicht im Detail bekannt gewesen sein (D.________ sprach von «5,6 Kaffee»; vgl. pag. 946). Allerdings war ihm aufgrund