Dazu kommt die geringe Menge von 2.7 Gramm Heroingemisch, ausmachend 1.2 Gramm reines Heroin, die anlässlich der zweiten Durchsuchung des Personenwagens des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Damit hat gegen den Beschuldigten zweifellos auch bei diesem Sachverhaltskomplex ein Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG zu ergehen.