Ebenfalls die in Deutschland anlässlich der Anhaltung von D.________ und seiner Freundin F.________ objektive Sicherstellung einer Gesamtmenge von 5.15 Kilogramm Heroingemisch, ausmachend 2'212.1 Gramm reines Heroin. entspricht bereits dem 184-fachen der bundesgerichtlichen Qualifikationsgrenze von 12 Gramm. Dazu kommt die geringe Menge von 2.7 Gramm Heroingemisch, ausmachend 1.2 Gramm reines Heroin, die anlässlich der zweiten Durchsuchung des Personenwagens des Beschuldigten sichergestellt werden konnten.