16. Mengenmässige Qualifikation 16.1 Theoretische Grundlagen Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann auch in der Form des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG begangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106).