26 In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, um die Lieferung von 5 Kilogramm Heroingemisch wusste und diese auch in die Schweiz einführen lassen und erlangen/erwerben wollte, er handelte folglich direktvorsätzlich. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.