Folglich hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Anstalten getroffen, um die rund 5 Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz einzuführen bzw. zu erwerben und zu erlangen. Die Handlungen des Beschuldigten haben sodann auch ein Inverkehrsetzen der Drogen ohne Zweifel erhöht, denn schliesslich kam das Geschäft nur aufgrund seines Verhaltens überhaupt zustande und D.________ fuhr erst nach dem durch den Beschuldigten abgegebenen «ok» mit 5 Kilogramm Heroingemisch mit seinem Fahrzeug in Richtung Schweizer Grenze.