Die beschriebenen Handlungen des Beschuldigten beschränken sich zweifelsfrei nicht auf ein «in-Aussicht-Stellen» einer Hilfeleistung; es wird an dieser Stelle auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen (vgl. E.II.12 hiervor). Sein Verhalten konnte auch nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen, sondern lässt seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen. Folglich hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Anstalten getroffen, um die rund 5 Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz einzuführen bzw. zu erwerben und zu erlangen.