Der Beschuldigte hat ein Angebot zum Heroinkauf entgegengenommen, er hat Rückfragen zur Qualität des Heroins gestellt, er hat mit dem Anbieter den Preis des Heroins ausgehandelt, er hat ein Muster des Heroins entgegengenommen und es in einem eingebauten Fach in seinem Auto versteckt, das Muster geprüft oder prüfen lassen, die Qualität des Heroins an den Lieferanten zurückgemeldet und schlussendlich die Menge von 5 Kilogramm Heroingemisch bei D.________ bestellt. Die beschriebenen Handlungen des Beschuldigten beschränken sich zweifelsfrei nicht auf ein «in-Aussicht-Stellen» einer Hilfeleistung;