tens Gehilfe sein, wobei die versuchte Gehilfenschaft gerade nicht vom Tatbestand erfasst werde. Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte gerade keinen solchen Plan gehabt habe, sondern für die blosse Absicht zur Hilfeleistung verurteilt worden sei. Der Beschuldigte habe keine konkreten Handlungen vorgenommen, welche das Risiko des Inverkehrsetzens der Drogen sichtbar erhöht hätten. Die blosse Absicht zu helfen, könne und dürfe nicht bestraft werden. Es habe ein Freispruch zu erfolgen. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis ist es beim Beschuldigten mitnichten beim blossen Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 Bst.