25 15. Würdigung der Kammer Dem Ergebnis der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, Anstalten treffen könne nur, wer nach seinem Plan ein Delikt nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–f BetmG als Täter oder als Mittäter verüben wolle. Wer keinen solchen Plan habe, könne höchstens Gehilfe sein, wobei die versuchte Gehilfenschaft gerade nicht vom Tatbestand erfasst werde.