Damit hat er ohne weiteres den Tatbestand des Anstaltentreffens zur Einfuhr und damit auch zum Erwerb bzw. Erlangen des Heroins erfüllt, sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte wusste, dass es um eine Lieferung von 5 Kilogramm Heroin geht.