Daran ändern auch die zitierten Bundesgerichtsentscheide nichts, zumal in casu der Beschuldigte eben bereits solche Handlungen getätigt hat. Er hat mit dem Transporteur verhandelt, und zwar über Lieferumfang und Preis und hat, nachdem er eine Probe über einen weiteren Mittelsmann erhalten hatte, die Zustimmung für den Transport gegeben. Damit hat er ohne weiteres den Tatbestand des Anstaltentreffens zur Einfuhr und damit auch zum Erwerb bzw. Erlangen des Heroins erfüllt, sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht.