Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung eben gerade bereits dann ein Anstalten treffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn z.B. mit der Geldmittelbeschaffung im Inland für den Einkauf im Ausland und der gezielten Reise begonnen wird oder eben trifft derjenige Anstalten zur Einfuhr, wer eine Einfuhr organisiert und schon nur einen Transporteur anzuwerben versucht (BSK zum BetmG, Hug-Beeli, N 381 ff. zu Art. 19 BetmG). Daran ändern auch die zitierten Bundesgerichtsentscheide nichts, zumal in casu der Beschuldigte eben bereits solche Handlungen getätigt hat.