Zur Begründung verweist die Verteidigung auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGE 140 IV 40 und BGE 106 IV 74), in welchen das Anstalten treffen bejaht worden sei, eben mit der Begründung, dass Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien. Im ersten Fall sei die Täterin extra für den Erwerb von 100 LSD-Pillen nach London gereist und habe diese in der Absicht der Veräusserung portioniert. Im zweiten Fall sei der Täter von der Schweiz aus nach Deutschland gereist, um die Adresse eines Lieferanten ausfindig zu machen. Zudem sei er nach Italien gereist um mit den Abnehmern zu verhandeln.