Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass der Tatbestand des Anstaltentreffens vorliegend nicht erfüllt sei, da der Beschuldigte keine Vorbereitungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung getätigt habe. So habe er weder einen Abnehmer für das Heroin gehabt, noch habe er über das Geld verfügt bzw. organisiert, auch das Muster habe er niemandem gezeigt. Alles sei von D.________ ausgegangen. Zur Begründung verweist die Verteidigung auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGE 140 IV 40 und BGE 106 IV 74), in welchen das Anstalten treffen bejaht worden sei, eben mit der Begründung, dass Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien.