14. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Schluss (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1765). Für das Gericht ist ebenso erstellt, dass der Beschuldigte durch seine beweismässig erstellten Handlungen Anstalten getroffen hat zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4‘959.8 Gramm Heroingemisch aus Deutschland. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass der Tatbestand des Anstaltentreffens vorliegend nicht erfüllt sei, da der Beschuldigte keine Vorbereitungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung getätigt habe.