In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 19 Abs. 1 BetmG eine vorsätzliche Begehung (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz muss sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung (SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG).