- bei einem Täter, der gezielt Verbindung zum Drogenmilieu suchte, um sich eine Bezugsquelle für Betäubungsmittel zu erschliessen, und ein bestimmtes Verkaufsangebot entgegennahm (BGE 117 IV 309 E. 1f S. 313 f.); - bei einem Täter, der sich kurze Zeit nach der Ankunft des Drogenkuriers ebenfalls dort einfand und den Kurier beim Ausscheiden des Kokains betreute, was unmittelbar dazu diente, die Drogen verfügbar zu machen und sicherzustellen, um sie dann in den Handel zu bringen (BGE 133 IV 187 E. 3.4 S. 194). 13.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art.