Der Anwendungsbereich des «Anstaltentreffens» ist zu beschränken auf Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103). 13.3