23 13.2 Der Begriff des «Anstaltentreffens» erfasst zum einen den Versuch und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen dazu als selbständige Straftaten (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193). Ausser Frage steht, dass der blosse Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–f BetmG zu begehen, nicht strafbar ist. Dementsprechend erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst.