(d.) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; (e.) den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; (f.) öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; (g.) zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 BetmG).