Einen anderen Schluss lassen die zustimmenden «ok» seitens des Beschuldigten nicht zu. Die Kammer erachtet es weiter als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte mit D.________ über den Preis verhandelte, die beiden sich auf einen Preis von CHF 27'000.00 pro Kilogramm Heroingemisch einigten und der Beschuldigte schliesslich das ausschlaggebende «ok» gab, welches D.________ dazu veranlasste, das Heroin im Personenwagen seiner Freundin zu transportieren, wobei er in Rüsselsheim (D) schliesslich angehalten wurde und das Heroin von der deutschen Polizei sichergestellt werden konnte.