_ reagierte der Beschuldigte klar mit Offenheit und Interesse. Bereits im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme willigte der Beschuldigte zustimmend ins Geschäft ein; eine ablehnende Haltung oder gar ein klares Nein seitens des Beschuldigten ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln nicht. Einen anderen Schluss lassen die zustimmenden «ok» seitens des Beschuldigten nicht zu.