Ab der ersten Kontaktaufnahme an nahm der Beschuldigte die Rolle des potentiellen Abnehmers des ihm angebotenen Heroins vorbehaltlos ein. Die versuchte Verharmlosung des Verhaltens des Beschuldigten — beschränkt auf eine blosse «allfällige Hilfestellung» — überzeugt nach Ansicht der Kammer nicht. Gestützt auf die Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und D.________ ist deutlich nachvollziehbar, wie es zum Abschluss des Geschäfts kam. Auf die Erstinitiative von D.________ reagierte der Beschuldigte klar mit Offenheit und Interesse.