_ vermittelte ihm zu diesem Zweck den Beschuldigten als potentiellen Abnehmer der Drogen. D.________ wandte sich daraufhin per Telefon an den Beschuldigten und schrieb am 14. August 2017 zum ersten Mal: «Onkel, eine Frage: Brauchst du Kaffee? Diese von Türkei-Kaffee» (pag. 946). Gestützt auf das zuvor Ausgeführte ist davon auszugehen, dass mit Kaffee Heroin gemeint war und dies dem Beschuldigten auch von Anfang bewusst war. Die behauptete Unkenntnis des Beschuldigten muss aufgrund seiner wenig glaubhaften Aussagen, als Schutzbehauptung eingestuft werden. Der Beschuldigte hatte folglich auch Kenntnis davon, um was es sich bei dem von