Daraus einen für das Aussageverhalten von D.________ relevanten Widerspruch abzuleiten, erscheint bereits deswegen nicht angebracht, weil D.________ anlässlich dieser Einvernahme auch das erste Mal direkt danach gefragt wurde, wie der Beschuldigte die 5 Kilogramm Heroingemisch denn bezahlt hätte, da er ja angegeben habe, er habe kein Geld (pag. 568). Aufgrund dessen, dass er die Anzahlung zuvor nicht von sich aus erwähnte, entsteht zwar eine Abweichung zwischen den Aussagen, aber kein Widerspruch, der die gesamten restlichen Aussagen von D.________ als unglaubhaft erscheinen lassen